Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH besteht auch für einen aktiven Richter – VI B 41/24

Gericht: Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: VI B 41/24

Entscheidung vom: 06.05.2025

Veröffentlicht am: 22.05.2025

Senat: VI. Senat

Veröffentlichungsart: NV

Quelle: Originalentscheidung beim Bundesfinanzhof

Hinweis: Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.


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