Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person – II R 19/22

Gericht: Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: II R 19/22

Entscheidung vom: 02.07.2025

Veröffentlicht am: 27.11.2025

Senat: II. Senat

Veröffentlichungsart: V

Quelle: Originalentscheidung beim Bundesfinanzhof

Hinweis: Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.


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