AllgemeinTierhalterhaftung bei Hunderauferei und Mitverschulden der Geschädigten
Tierhalterhaftung bei Hunderauferei und Mitverschulden der Geschädigten
12. Februar 2026
ommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Hunden, bei der eine Hundehalterin beim Trennungsversuch verletzt wird, haftet laut Amtsgericht München die Halterin der beteiligten Hunde gemäß § 833 BGB aus Gefährdungshaftung auch dann, wenn sich der konkrete Verursachungsbeitrag der einzelnen Tiere nicht aufklären lässt. Bei der Haftungsabwägung kann eine erhöhte Tiergefahr insbesondere daraus folgen, dass eine Partei gleichzeitig zwei große Hunde führt, während das bloße Nichtanleinen eines Hundes die Tiergefahr nicht erhöht, wenn auch die anderen Hunde im Schadenszeitpunkt unangeleint waren (Az. 223 C 5188/25).
Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los. Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden. Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3. Die Beklagte hafte als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist. § 833 BGB begründe eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Tiergefahr habe sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stelle eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Zu sehen sei jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei streitig und ließe sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Daher sei bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3 zu bewerten. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik bestehe, überwiege die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Tierhalterhaftung bei Hunderauferei und Mitverschulden der Geschädigten
ommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Hunden, bei der eine Hundehalterin beim Trennungsversuch verletzt wird, haftet laut Amtsgericht München die Halterin der beteiligten Hunde gemäß § 833 BGB aus Gefährdungshaftung auch dann, wenn sich der konkrete Verursachungsbeitrag der einzelnen Tiere nicht aufklären lässt. Bei der Haftungsabwägung kann eine erhöhte Tiergefahr insbesondere daraus folgen, dass eine Partei gleichzeitig zwei große Hunde führt, während das bloße Nichtanleinen eines Hundes die Tiergefahr nicht erhöht, wenn auch die anderen Hunde im Schadenszeitpunkt unangeleint waren (Az. 223 C 5188/25).
Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los. Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden. Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.
Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3. Die Beklagte hafte als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist. § 833 BGB begründe eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Tiergefahr habe sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stelle eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Zu sehen sei jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei streitig und ließe sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Daher sei bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3 zu bewerten. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik bestehe, überwiege die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.
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