Resturlaub nach Todesfall: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre kann steuerlich begünstigt sein

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Resturlaub nach Todesfall: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre kann steuerlich begünstigt sein

11. Februar 2026

Wird nicht genommener Urlaub aus mehreren Jahren nach dem Tod eines Arbeitnehmers einmalig an die Erben ausgezahlt, kann diese Urlaubsabgeltung steuerlich begünstigt nach § 34 EStG zu versteuern sein. So entschied das Finanzgericht München (Az. 10 K 714/25).

Die Kläger, Erben eines im Jahr 2022 verstorbenen Arbeitnehmers, begehrten die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG auf eine im Jahr 2022 ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber hatte 71 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2020 bis 2022 abgegolten. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als regulären Arbeitslohn und versagte die ermäßigte Besteuerung.

Das Finanzgericht München qualifizierte die Urlaubsabgeltung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Maßgeblich sei, dass die Abgeltung mehrere Veranlagungszeiträume betreffe und sich über mehr als zwölf Monate erstrecke. Der Umstand, dass einzelne Urlaubsansprüche kalenderjahresbezogen entstanden seien, stehe der Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit nicht entgegen. Entscheidend sei der zusammengeballte Zufluss der über mehrere Jahre erdienten Ansprüche in einem Veranlagungszeitraum.

Das Gericht grenzt sich ausdrücklich von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg ab, wonach Urlaubsabgeltungen regelmäßig keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellten. Eine solche Sichtweise ließe sich – so die Richter das Finanzgerichts München – nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu zusammengeballt ausgezahlten Überstundenvergütungen vereinbaren. Zudem beruhe die Zusammenballung hier auf zwingenden arbeitsrechtlichen Gründen: Eine Urlaubsabgeltung sei während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig und entstehe erst mit dessen Beendigung, hier durch den Tod des Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Die Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre unterliegt der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das Finanzgericht München lässt wegen Abweichung zur Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg und fehlender höchstrichterlicher Klärung die Revision zu. Die Entscheidung stärkt die Auffassung, dass mehrjährig erdiente Urlaubsansprüche bei gebündelter Auszahlung steuerlich begünstigt sein können.

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