AllgemeinOrt der Geschäftsleitung bei ausländischer Ärzte-Kapitalgesellschaft
Ort der Geschäftsleitung bei ausländischer Ärzte-Kapitalgesellschaft
12. Februar 2026
Der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft liegt dort, wo der alleinige Geschäftsführer die maßgeblichen laufenden Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich ausübt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 39/23).
Die Klägerin ist eine 2014 gegründete ungarische Kft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Dr. P, wohnhaft in Ungarn. Unternehmenszweck war der Betrieb einer Arztpraxis. Eigene Praxisräume bestanden nicht. In den Jahren 2015 bis 2018 übernahm die Klägerin im Inland zahlreiche ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste sowie einzelne Gutachten. Die Aufträge wurden über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vermittelt. Dr. P erbrachte die Leistungen persönlich in Deutschland. Er nutzte während der Einsätze eine langfristig angemietete Wohnung als Aufenthaltsort. Die Abrechnung erfolgte jeweils einzeln durch die Klägerin. Die Rechnungen enthielten die inländische Wohnanschrift, eine deutsche Mobilnummer sowie ein deutsches Bankkonto. Monatlich gingen durchschnittlich etwa 19 Zahlungen auf dem deutschen Konto ein. In Ungarn entfaltete die Klägerin keine operative Tätigkeit. Steuererklärungen wurden in Deutschland nicht abgegeben. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt von einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aus, da sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland befinde. Die Klägerin bestritt dies und verwies auf ihren ungarischen Sitz sowie vorbereitende Tätigkeiten in Ungarn.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die ungarische Kft ist nach dem Typenvergleich einer deutschen GmbH vergleichbar. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich maßgeblich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die für die laufende Geschäftsführung wesentlichen Maßnahmen getroffen werden (§ 10 AO). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die Klägerin ausschließlich für inländische Auftraggeber tätig war. Die organisatorisch und wirtschaftlich bedeutenden Tätigkeiten – Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Kundenkontakt und Zahlungsabwicklung – erfolgten in Deutschland. Die Abrechnungen wurden zeitnah zu den Diensten am Wohnort erstellt. Die Zahl der Zahlungseingänge ließ auf eine erhebliche Präsenz im Inland schließen. Die pauschalen Angaben zu kürzeren Aufenthalten hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Vorbereitende Online-Recherchen in Ungarn sowie die Tätigkeit der Ehefrau als Angestellte seien für die maßgebliche Willensbildung unerheblich. Eine eigene Geschäftseinrichtung sei für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht erforderlich; auch die Wohnung des Geschäftsführers könne Ort der Geschäftsleitung sein. Mangels ausreichender Mitwirkung durfte das Gericht von dem wahrscheinlichsten Sachverhalt ausgehen. Danach befand sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung am Wohnort. Die Klägerin war daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch nach dem DBA-Ungarn war Deutschland Ansässigkeitsstaat (Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 DBA-Ungarn). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung lag im Inland. Gewinne waren gemäß Art. 7 DBA-Ungarn in Deutschland zu besteuern.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Ort der Geschäftsleitung bei ausländischer Ärzte-Kapitalgesellschaft
Der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft liegt dort, wo der alleinige Geschäftsführer die maßgeblichen laufenden Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich ausübt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 39/23).
Die Klägerin ist eine 2014 gegründete ungarische Kft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Dr. P, wohnhaft in Ungarn. Unternehmenszweck war der Betrieb einer Arztpraxis. Eigene Praxisräume bestanden nicht. In den Jahren 2015 bis 2018 übernahm die Klägerin im Inland zahlreiche ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste sowie einzelne Gutachten. Die Aufträge wurden über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vermittelt. Dr. P erbrachte die Leistungen persönlich in Deutschland. Er nutzte während der Einsätze eine langfristig angemietete Wohnung als Aufenthaltsort. Die Abrechnung erfolgte jeweils einzeln durch die Klägerin. Die Rechnungen enthielten die inländische Wohnanschrift, eine deutsche Mobilnummer sowie ein deutsches Bankkonto. Monatlich gingen durchschnittlich etwa 19 Zahlungen auf dem deutschen Konto ein. In Ungarn entfaltete die Klägerin keine operative Tätigkeit. Steuererklärungen wurden in Deutschland nicht abgegeben. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt von einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aus, da sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland befinde. Die Klägerin bestritt dies und verwies auf ihren ungarischen Sitz sowie vorbereitende Tätigkeiten in Ungarn.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die ungarische Kft ist nach dem Typenvergleich einer deutschen GmbH vergleichbar. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich maßgeblich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die für die laufende Geschäftsführung wesentlichen Maßnahmen getroffen werden (§ 10 AO). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die Klägerin ausschließlich für inländische Auftraggeber tätig war. Die organisatorisch und wirtschaftlich bedeutenden Tätigkeiten – Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Kundenkontakt und Zahlungsabwicklung – erfolgten in Deutschland. Die Abrechnungen wurden zeitnah zu den Diensten am Wohnort erstellt. Die Zahl der Zahlungseingänge ließ auf eine erhebliche Präsenz im Inland schließen. Die pauschalen Angaben zu kürzeren Aufenthalten hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Vorbereitende Online-Recherchen in Ungarn sowie die Tätigkeit der Ehefrau als Angestellte seien für die maßgebliche Willensbildung unerheblich. Eine eigene Geschäftseinrichtung sei für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht erforderlich; auch die Wohnung des Geschäftsführers könne Ort der Geschäftsleitung sein. Mangels ausreichender Mitwirkung durfte das Gericht von dem wahrscheinlichsten Sachverhalt ausgehen. Danach befand sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung am Wohnort. Die Klägerin war daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch nach dem DBA-Ungarn war Deutschland Ansässigkeitsstaat (Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 DBA-Ungarn). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung lag im Inland. Gewinne waren gemäß Art. 7 DBA-Ungarn in Deutschland zu besteuern.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Zurück zum Blog
Letzte Urteile
Kategorien
Kalendar