Haftung des Handwerkers für verdeckte Mängel früherer Bauleistungen – Grenzen der Prüfpflicht

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Haftung des Handwerkers für verdeckte Mängel früherer Bauleistungen – Grenzen der Prüfpflicht

11. Februar 2026

Die Kläger beauftragten ein Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang (dem seitlichen Abschluss des Dachs) ihres Wohnhauses. Die Arbeiten wurden fachgerecht ausgeführt. In der Folge trat jedoch Regenwasser auf den neuen Ortgangbrettern auf. Ursache war nicht die Leistung des beklagten Unternehmens, sondern eine bereits bei der Errichtung des Daches bestehende fehlerhafte Ziegeldeckung durch einen Drittunternehmer. Die Kläger vertraten die Auffassung, der Dachdecker hätte diese Mängel erkennen und sie hierauf hinweisen müssen. Sie verlangten daher die Rückzahlung des Werklohns von rund 3.000 Euro.

Das Landgericht stellte klar, dass ein Handwerker grundsätzlich auch die Vorleistungen Dritter überprüfen müsse, wenn deren Mängel die Funktionsfähigkeit der eigenen Werkleistung beeinträchtigen könnten. Der Unternehmer schulde nicht nur eine technisch einwandfreie Einzelleistung, sondern ein insgesamt funktionierendes Werk. Eine Haftung setze jedoch voraus, dass der vorbestehende Mangel bei Anwendung fachlicher Sorgfalt erkennbar war. Nach sachverständiger Begutachtung war dies hier nicht der Fall. Die sichtbaren Wasserspuren deuteten aus fachlicher Sicht ausschließlich auf eine Undichtigkeit im Bereich des Ortgangs hin, die der Beklagte ordnungsgemäß beseitigt hatte. Eine weitergehende Undichtigkeit der Ziegeldeckung musste er nicht erkennen.

Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Prüf- und Hinweispflichten von Handwerkern bei fremdverursachten Vorleistungen. Eine Haftung besteht nur bei erkennbaren Mängeln.

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