AllgemeinErstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
12. Februar 2026
Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG, die den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ausschließt, steht einer solchen Erfassung nicht entgegen (Az. IV R 16/23).
Die Klägerin, eine GbR tätig in Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung, nahm in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2015 Erstattungszinsen für zurückgezahlte Gewerbesteuer in ihre Gewinnermittlung auf und zog diese mit Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt erhöhte nach Außenprüfungen die festgestellten Gewinne um diese Zinserträge und erließ geänderte Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab. In der Revision rügte die Klägerin, die Nichtabzugsregel des § 4 Abs. 5b EStG ordne die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, weshalb auch Erstattungszinsen steuerfrei sein müssten.
Der Bundesfinanzhof hält dem entgegen, dass Erstattungszinsen betrieblich veranlasst sind, weil sie als Ausgleich für den entgangenen Kapitalzins infolge vorübergehender Entziehung betrieblicher Mittel im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer stehen. Betriebseinnahmen seien nach der gesetzlich maßgeblichen Definition alle durch den Betrieb veranlassten Geldzugänge. Die Zinserträge seien dementsprechend erfasst. § 4 Abs. 5b EStG wirke nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als steuerliches Abzugsverbot für gezahlte Gewerbesteuer und zugehörige Nebenleistungen, ändere jedoch nicht die betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen. Die Gesetzesgeschichte und die späteren klarstellenden Regelungen für Kapitaleinkünfte würden ferner zeigen, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nicht ausnehmen wollte, sondern diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung erfassen lässt. Systematisch und verfassungsrechtlich sei die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) gerechtfertigt: Erstattungszinsen gleichen einen entgangenen Zinsertrag aus und seien mit Zinsen vergleichbar, die aus typischen Kapitalverhältnissen steuerpflichtig sind. Eine Befreiung würde zu ungerechtfertigten Begünstigungen führen und dem Gleichheitssatz widersprechen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die streitigen Erstattungszinsen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und die angefochtenen Bescheide bleiben in diesem Umfang bestehen.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen
Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG, die den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ausschließt, steht einer solchen Erfassung nicht entgegen (Az. IV R 16/23).
Die Klägerin, eine GbR tätig in Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung, nahm in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2015 Erstattungszinsen für zurückgezahlte Gewerbesteuer in ihre Gewinnermittlung auf und zog diese mit Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt erhöhte nach Außenprüfungen die festgestellten Gewinne um diese Zinserträge und erließ geänderte Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab. In der Revision rügte die Klägerin, die Nichtabzugsregel des § 4 Abs. 5b EStG ordne die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, weshalb auch Erstattungszinsen steuerfrei sein müssten.
Der Bundesfinanzhof hält dem entgegen, dass Erstattungszinsen betrieblich veranlasst sind, weil sie als Ausgleich für den entgangenen Kapitalzins infolge vorübergehender Entziehung betrieblicher Mittel im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer stehen. Betriebseinnahmen seien nach der gesetzlich maßgeblichen Definition alle durch den Betrieb veranlassten Geldzugänge. Die Zinserträge seien dementsprechend erfasst. § 4 Abs. 5b EStG wirke nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als steuerliches Abzugsverbot für gezahlte Gewerbesteuer und zugehörige Nebenleistungen, ändere jedoch nicht die betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen. Die Gesetzesgeschichte und die späteren klarstellenden Regelungen für Kapitaleinkünfte würden ferner zeigen, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nicht ausnehmen wollte, sondern diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung erfassen lässt. Systematisch und verfassungsrechtlich sei die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) gerechtfertigt: Erstattungszinsen gleichen einen entgangenen Zinsertrag aus und seien mit Zinsen vergleichbar, die aus typischen Kapitalverhältnissen steuerpflichtig sind. Eine Befreiung würde zu ungerechtfertigten Begünstigungen führen und dem Gleichheitssatz widersprechen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die streitigen Erstattungszinsen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und die angefochtenen Bescheide bleiben in diesem Umfang bestehen.
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