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	<title>Allgemein-Archiv - Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei Allgemeine Steuer- &amp; Rechtstipps Kanzlei Schüler</title>
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	<description>Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau &#124; Steuerbüro &#124; Steuerkanzlei </description>
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	<title>Allgemein-Archiv - Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei Allgemeine Steuer- &amp; Rechtstipps Kanzlei Schüler</title>
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		<title>Haftung des Handwerkers für verdeckte Mängel früherer Bauleistungen &#8211; Grenzen der Prüfpflicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Feb 2026 11:03:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Kläger beauftragten ein Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang (dem seitlichen Abschluss des Dachs) ihres Wohnhauses. Die Arbeiten wurden fachgerecht ausgeführt. In der Folge trat jedoch Regenwasser auf den neuen Ortgangbrettern auf. Ursache war nicht die Leistung des beklagten Unternehmens, sondern eine bereits bei der Errichtung des Daches bestehende fehlerhafte Ziegeldeckung durch [&#8230;]</p>
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									<p>Die Kläger beauftragten ein Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang (dem seitlichen Abschluss des Dachs) ihres Wohnhauses. Die Arbeiten wurden fachgerecht ausgeführt. In der Folge trat jedoch Regenwasser auf den neuen Ortgangbrettern auf. Ursache war nicht die Leistung des beklagten Unternehmens, sondern eine bereits bei der Errichtung des Daches bestehende fehlerhafte Ziegeldeckung durch einen Drittunternehmer. Die Kläger vertraten die Auffassung, der Dachdecker hätte diese Mängel erkennen und sie hierauf hinweisen müssen. Sie verlangten daher die Rückzahlung des Werklohns von rund 3.000 Euro.</p>
<p>Das Landgericht stellte klar, dass ein Handwerker grundsätzlich auch die Vorleistungen Dritter überprüfen müsse, wenn deren Mängel die Funktionsfähigkeit der eigenen Werkleistung beeinträchtigen könnten. Der Unternehmer schulde nicht nur eine technisch einwandfreie Einzelleistung, sondern ein insgesamt funktionierendes Werk. Eine Haftung setze jedoch voraus, dass der vorbestehende Mangel bei Anwendung fachlicher Sorgfalt erkennbar war. Nach sachverständiger Begutachtung war dies hier nicht der Fall. Die sichtbaren Wasserspuren deuteten aus fachlicher Sicht ausschließlich auf eine Undichtigkeit im Bereich des Ortgangs hin, die der Beklagte ordnungsgemäß beseitigt hatte. Eine weitergehende Undichtigkeit der Ziegeldeckung musste er nicht erkennen.</p>
<p>Die Klage wurde daher abgewiesen. Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der Prüf- und Hinweispflichten von Handwerkern bei fremdverursachten Vorleistungen. Eine Haftung besteht nur bei erkennbaren Mängeln.</p>
<p>ie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</p>								</div>
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		<title>Resturlaub nach Todesfall: Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre kann steuerlich begünstigt sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Feb 2026 11:04:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird nicht genommener Urlaub aus mehreren Jahren nach dem Tod eines Arbeitnehmers einmalig an die Erben ausgezahlt, kann diese Urlaubsabgeltung steuerlich begünstigt nach § 34 EStG zu versteuern sein. So entschied das Finanzgericht München (Az. 10 K 714/25). Die Kläger, Erben eines im Jahr 2022 verstorbenen Arbeitnehmers, begehrten die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 [&#8230;]</p>
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									<p>Wird nicht genommener Urlaub aus mehreren Jahren nach dem Tod eines Arbeitnehmers einmalig an die Erben ausgezahlt, kann diese Urlaubsabgeltung steuerlich begünstigt nach § 34 EStG zu versteuern sein. So entschied das Finanzgericht München (Az. 10 K 714/25).</p>
<p>Die Kläger, Erben eines im Jahr 2022 verstorbenen Arbeitnehmers, begehrten die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG auf eine im Jahr 2022 ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber hatte 71 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2020 bis 2022 abgegolten. Das Finanzamt behandelte die Zahlung als regulären Arbeitslohn und versagte die ermäßigte Besteuerung.</p>
<p>Das Finanzgericht München qualifizierte die Urlaubsabgeltung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Maßgeblich sei, dass die Abgeltung mehrere Veranlagungszeiträume betreffe und sich über mehr als zwölf Monate erstrecke. Der Umstand, dass einzelne Urlaubsansprüche kalenderjahresbezogen entstanden seien, stehe der Annahme einer mehrjährigen Tätigkeit nicht entgegen. Entscheidend sei der zusammengeballte Zufluss der über mehrere Jahre erdienten Ansprüche in einem Veranlagungszeitraum.</p>
<p>Das Gericht grenzt sich ausdrücklich von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg ab, wonach Urlaubsabgeltungen regelmäßig keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellten. Eine solche Sichtweise ließe sich – so die Richter das Finanzgerichts München – nicht mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu zusammengeballt ausgezahlten Überstundenvergütungen vereinbaren. Zudem beruhe die Zusammenballung hier auf zwingenden arbeitsrechtlichen Gründen: Eine Urlaubsabgeltung sei während des laufenden Arbeitsverhältnisses unzulässig und entstehe erst mit dessen Beendigung, hier durch den Tod des Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 4 BUrlG).</p>
<p>Die Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre unterliegt der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Das Finanzgericht München lässt wegen Abweichung zur Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg und fehlender höchstrichterlicher Klärung die Revision zu. Die Entscheidung stärkt die Auffassung, dass mehrjährig erdiente Urlaubsansprüche bei gebündelter Auszahlung steuerlich begünstigt sein können.</p>
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<p>Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</p>
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		<title>Tierhalterhaftung bei Hunde­rauferei und Mitverschulden der Geschädigten</title>
		<link>https://kanzlei-schueler.de/de_de/tierhalterhaftung-bei-hunderauferei-und-mitverschulden-der-geschaedigten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Feb 2026 11:04:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Hunden, bei der eine Hundehalterin beim Trennungsversuch verletzt wird, haftet laut Amtsgericht München die Halterin der beteiligten Hunde gemäß § 833 BGB aus Gefährdungshaftung auch dann, wenn sich der konkrete Verursachungsbeitrag der einzelnen Tiere nicht aufklären lässt. Bei der Haftungsabwägung kann eine erhöhte Tiergefahr insbesondere daraus folgen, dass eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/tierhalterhaftung-bei-hunderauferei-und-mitverschulden-der-geschaedigten/">Tierhalterhaftung bei Hunde­rauferei und Mitverschulden der Geschädigten</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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									<p>Kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Hunden, bei der eine Hundehalterin beim Trennungsversuch verletzt wird, haftet laut Amtsgericht München die Halterin der beteiligten Hunde gemäß § 833 <span class="caps">BGB</span> aus Gefährdungshaftung auch dann, wenn sich der konkrete Verursachungsbeitrag der einzelnen Tiere nicht aufklären lässt. Bei der Haftungsabwägung kann eine erhöhte Tiergefahr insbesondere daraus folgen, dass eine Partei gleichzeitig zwei große Hunde führt, während das bloße Nichtanleinen eines Hundes die Tiergefahr nicht erhöht, wenn auch die anderen Hunde im Schadenszeitpunkt unangeleint waren (Az. 223 C 5188/25).</p><p>Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los. Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden. Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.</p><p>Das Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3. Die Beklagte hafte als Tierhalterin gemäß § 833 <span class="caps">BGB</span> unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist. § 833 <span class="caps">BGB</span> begründe eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreife, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. Eine solche Tiergefahr habe sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stelle eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam. Zu sehen sei jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde sei streitig und ließe sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Daher sei bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3 zu bewerten. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik bestehe, überwiege die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin sei nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.</p><p>Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</p>								</div>
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		<item>
		<title>Änderungen in den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026</title>
		<link>https://kanzlei-schueler.de/de_de/aenderungen-in-den-formularen-fuer-die-umsatzsteuer-voranmeldung-und-die-umsatzsteuer-jahreserklaerung-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 15 Feb 2026 11:04:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Da das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29.12.2025 erst sehr spät beschlossen worden ist und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits abgezeichnet hatte, dass einige Neuregelungen auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben, verzögerte sich die Veröffentlichung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 29.12.2025. Folgende Änderungen in den [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/aenderungen-in-den-formularen-fuer-die-umsatzsteuer-voranmeldung-und-die-umsatzsteuer-jahreserklaerung-2026/">Änderungen in den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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									<p>Da das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29.12.2025 erst sehr spät beschlossen worden ist und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits abgezeichnet hatte, dass einige Neuregelungen auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben, verzögerte sich die Veröffentlichung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 29.12.2025. Folgende Änderungen in den Formularen sind zu beachten:</p>
<p>Für bis zum 01.01.2026 eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Ware gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der die Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten bleiben. Hintergrund ist, dass bestimmte Gegenstände steuerfrei in ein sog. Umsatzsteuerlager eingelagert werden konnten. Steuerbefreit waren auch verschiedene Leistungen, die mit der Lagerung im Zusammenhang standen. Die Steuerbefreiungen für die sog. Umsatzsteuerlagerregelung ist zum 31.12.2025 entfallen, sodass eine Übergangsregelung für bis dato eingelagerte und bislang noch nicht ausgelagerte Ware notwendig war.</p>
<p>Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz für den pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in den entsprechenden Kennzahlen zu erfassen. Der seit 01.01.2025 anzuwendende und bislang auch für 2026 geltende Durchschnittssatz beträgt 7,8 %.</p>
<p>Neu ist darüber hinaus, dass es nun gesonderte Eintragungsmöglichkeiten für die Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer für Reiseleistungen und für Umsätze gibt, die der Differenzbesteuerung des § 25a UStG (u. a. Gebrauchtgegenstände) unterliegen.</p>
<p>Ebenfalls neu ist eine Eintragungsmöglichkeit für die Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der erste Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes diese schuldet.</p>
<p>Die übrigen Änderungen der Formulare gegenüber denen des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.</p>
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<p>Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</p>
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				</div>
		<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/aenderungen-in-den-formularen-fuer-die-umsatzsteuer-voranmeldung-und-die-umsatzsteuer-jahreserklaerung-2026/">Änderungen in den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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		<title>Keine erhöhten Verwaltungsgebühren für Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme</title>
		<link>https://kanzlei-schueler.de/de_de/keine-erhoehten-verwaltungsgebuehren-fuer-kostenbescheid-nach-abschleppmassnahme/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Feb 2026 11:04:42 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/keine-erhoehten-verwaltungsgebuehren-fuer-kostenbescheid-nach-abschleppmassnahme/">Keine erhöhten Verwaltungsgebühren für Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
]]></description>
			<style id="elementor-post-6899">.elementor-6899 .elementor-element.elementor-element-95bf394{--display:flex;}</style>							<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="6899" class="elementor elementor-6899">
				<div class="elementor-element elementor-element-95bf394 e-flex e-con-boxed e-con e-parent" data-id="95bf394" data-element_type="container" data-e-type="container">
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									<p>Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.</p>
<p>Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.</p>
<p>Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>Ort der Geschäftsleitung bei ausländischer Ärzte-Kapitalgesellschaft</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Feb 2026 11:04:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft liegt dort, wo der alleinige Geschäftsführer die maßgeblichen laufenden Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich ausübt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 39/23). Die Klägerin ist eine 2014 gegründete ungarische Kft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Dr. P, wohnhaft in Ungarn. Unternehmenszweck war der Betrieb einer Arztpraxis. Eigene Praxisräume bestanden [&#8230;]</p>
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									<p>Der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft liegt dort, wo der alleinige Geschäftsführer die maßgeblichen laufenden Geschäftsführungsmaßnahmen tatsächlich ausübt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 39/23).</p>
<p>Die Klägerin ist eine 2014 gegründete ungarische Kft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war Dr. P, wohnhaft in Ungarn. Unternehmenszweck war der Betrieb einer Arztpraxis. Eigene Praxisräume bestanden nicht. In den Jahren 2015 bis 2018 übernahm die Klägerin im Inland zahlreiche ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste sowie einzelne Gutachten. Die Aufträge wurden über das Online-Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen vermittelt. Dr. P erbrachte die Leistungen persönlich in Deutschland. Er nutzte während der Einsätze eine langfristig angemietete Wohnung als Aufenthaltsort. Die Abrechnung erfolgte jeweils einzeln durch die Klägerin. Die Rechnungen enthielten die inländische Wohnanschrift, eine deutsche Mobilnummer sowie ein deutsches Bankkonto. Monatlich gingen durchschnittlich etwa 19 Zahlungen auf dem deutschen Konto ein. In Ungarn entfaltete die Klägerin keine operative Tätigkeit. Steuererklärungen wurden in Deutschland nicht abgegeben. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt von einer unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG aus, da sich der Ort der Geschäftsleitung im Inland befinde. Die Klägerin bestritt dies und verwies auf ihren ungarischen Sitz sowie vorbereitende Tätigkeiten in Ungarn.</p>
<p>Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG sind Kapitalgesellschaften unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Die ungarische Kft ist nach dem Typenvergleich einer deutschen GmbH vergleichbar. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt sich maßgeblich nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem die für die laufende Geschäftsführung wesentlichen Maßnahmen getroffen werden (§ 10 AO). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte fest, dass die Klägerin ausschließlich für inländische Auftraggeber tätig war. Die organisatorisch und wirtschaftlich bedeutenden Tätigkeiten – Leistungserbringung, Rechnungsstellung, Kundenkontakt und Zahlungsabwicklung – erfolgten in Deutschland. Die Abrechnungen wurden zeitnah zu den Diensten am Wohnort erstellt. Die Zahl der Zahlungseingänge ließ auf eine erhebliche Präsenz im Inland schließen. Die pauschalen Angaben zu kürzeren Aufenthalten hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Vorbereitende Online-Recherchen in Ungarn sowie die Tätigkeit der Ehefrau als Angestellte seien für die maßgebliche Willensbildung unerheblich. Eine eigene Geschäftseinrichtung sei für die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht erforderlich; auch die Wohnung des Geschäftsführers könne Ort der Geschäftsleitung sein. Mangels ausreichender Mitwirkung durfte das Gericht von dem wahrscheinlichsten Sachverhalt ausgehen. Danach befand sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung am Wohnort. Die Klägerin war daher unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Auch nach dem <span class="caps">DBA</span>-Ungarn war Deutschland Ansässigkeitsstaat (Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 <span class="caps">DBA</span>-Ungarn). Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung lag im Inland. Gewinne waren gemäß Art. 7 <span class="caps">DBA</span>-Ungarn in Deutschland zu besteuern.</p>
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		<title>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Feb 2026 11:05:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG, die den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ausschließt, steht einer solchen Erfassung nicht entgegen (Az. IV R 16/23). [&#8230;]</p>
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<p>Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des § 4 Abs. 5b EStG, die den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ausschließt, steht einer solchen Erfassung nicht entgegen (Az. IV R 16/23).</p>
<p>Die Klägerin, eine GbR tätig in Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung, nahm in den Veranlagungszeiträumen 2013 bis 2015 Erstattungszinsen für zurückgezahlte Gewerbesteuer in ihre Gewinnermittlung auf und zog diese mit Verweis auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt erhöhte nach Außenprüfungen die festgestellten Gewinne um diese Zinserträge und erließ geänderte Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Das Finanzgericht wies die Klage ab. In der Revision rügte die Klägerin, die Nichtabzugsregel des § 4 Abs. 5b EStG ordne die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, weshalb auch Erstattungszinsen steuerfrei sein müssten.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hält dem entgegen, dass Erstattungszinsen betrieblich veranlasst sind, weil sie als Ausgleich für den entgangenen Kapitalzins infolge vorübergehender Entziehung betrieblicher Mittel im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer stehen. Betriebseinnahmen seien nach der gesetzlich maßgeblichen Definition alle durch den Betrieb veranlassten Geldzugänge. Die Zinserträge seien dementsprechend erfasst. § 4 Abs. 5b EStG wirke nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als steuerliches Abzugsverbot für gezahlte Gewerbesteuer und zugehörige Nebenleistungen, ändere jedoch nicht die betriebliche Veranlassung dieser Zahlungen. Die Gesetzesgeschichte und die späteren klarstellenden Regelungen für Kapitaleinkünfte würden ferner zeigen, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nicht ausnehmen wollte, sondern diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung erfassen lässt. Systematisch und verfassungsrechtlich sei die unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) gerechtfertigt: Erstattungszinsen gleichen einen entgangenen Zinsertrag aus und seien mit Zinsen vergleichbar, die aus typischen Kapitalverhältnissen steuerpflichtig sind. Eine Befreiung würde zu ungerechtfertigten Begünstigungen führen und dem Gleichheitssatz widersprechen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die streitigen Erstattungszinsen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und die angefochtenen Bescheide bleiben in diesem Umfang bestehen.</p>
<p>Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</p>
<p> </p>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/erstattungszinsen-fuer-gewerbesteuer-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/">Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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		<title>Riskante Anlagestrategien: Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adminLukas2026kanzlei]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Feb 2026 11:05:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin entschied, das die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin unwirksam, die ordentliche Kündigung aber wirksam ist (Az. 21 Ca 13264/25). Die außerordentliche Kündigung sei formell unwirksam, da der Arbeitgeber sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung sei hingegen wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/riskante-anlagestrategien-kuendigung-des-direktors-des-versorgungswerks-der-zahnaerztekammer-berlin-wirksam/">Riskante Anlagestrategien: Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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			<style id="elementor-post-6902">.elementor-6902 .elementor-element.elementor-element-3af13ea7{--display:flex;}</style>							<content:encoded><![CDATA[		<div data-elementor-type="wp-post" data-elementor-id="6902" class="elementor elementor-6902">
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									<p>Das Arbeitsgericht Berlin entschied, das die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin unwirksam, die ordentliche Kündigung aber wirksam ist (Az. 21 Ca 13264/25).</p>
<p>Die außerordentliche Kündigung sei formell unwirksam, da der Arbeitgeber sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung sei hingegen wirksam. Der Kläger habe seine Stellung als Direktor und in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen missbraucht. Er habe sich durch die Doppelstellung bewusst in einen Interessenkonflikt begeben, worauf er das Versorgungswerks der Zahnärztekammer (<span>VZB</span>) nicht hingewiesen habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei.</p>
<p>Der Direktor war seit 2000 angestellt und beriet das Versorgungswerk bei Geldanlagen für die Altersversorgung der Zahnärzte. Gleichzeitig hatte er Leitungsfunktionen in vielen Firmen, in die das Versorgungswerk investiert hatte. Wirtschaftsprüfer stellten 2025 fest, dass diese Anlagen wohl viel weniger wert sind als gedacht. Es wird eine mögliche Versorgungslücke von etwa 1,0 Milliarden Euro befürchtet, u. a. wegen riskanter Anlagestrategien.</p><span style="color: rgb(90, 90, 90); font-family: &quot;Open Sans&quot;, sans-serif; font-size: 10.8333px; font-style: normal; font-variant-ligatures: normal; font-variant-caps: normal; font-weight: 400; letter-spacing: normal; orphans: 2; text-align: start; text-indent: 0px; text-transform: none; widows: 2; word-spacing: 0px; -webkit-text-stroke-width: 0px; white-space: normal; background-color: rgb(255, 255, 255); text-decoration-thickness: initial; text-decoration-style: initial; text-decoration-color: initial; display: inline !important; float: none;">Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern &amp; Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.</span>								</div>
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		<p>Der Beitrag <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de/riskante-anlagestrategien-kuendigung-des-direktors-des-versorgungswerks-der-zahnaerztekammer-berlin-wirksam/">Riskante Anlagestrategien: Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://kanzlei-schueler.de/de_de">Fachanwalt in Steuer und Medizinrecht - Verena Schüler in Groß-Gerau | Steuerbüro | Steuerkanzlei </a>.</p>
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