AllgemeinAnwohnerzahlungen eines Windparkbetreibers als nicht abziehbare Geschenke
Anwohnerzahlungen eines Windparkbetreibers als nicht abziehbare Geschenke
11. Februar 2021
Freiwillige Zahlungen eines Windparkbetreibers an Anwohner ohne bestehende Rechtsansprüche stellen laut Finanzgericht Münster auch dann nicht abziehbare Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn sie der Akzeptanz des Anlagenbetriebs dienen. Eine gewinnerhöhende Berücksichtigung ist jedoch verfahrensrechtlich nur zulässig, soweit die Feststellungsbescheide noch änderbar sind (Az. 1 K 1502/25).
Die Klägerin betreibt einen Windpark und leistete nach Inbetriebnahme der Anlagen freiwillige Zahlungen an Anwohner im Umfeld der Windenergieanlagen. Diese Zahlungen beruhten auf einem sog. Pacht- und Anwohnermodell und waren ausdrücklich als freiwillige Zuwendungen ohne Rechtsanspruch ausgestaltet. Sie sollten der Akzeptanz des Windparks dienen. Empfänger waren sowohl Anwohner ohne gesellschaftsrechtliche Beziehung zur Klägerin als auch Anwohner, die zugleich Kommanditisten der Klägerin waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen zunächst als Betriebsausgaben und – soweit Kommanditisten betroffen waren – als Sonderbetriebseinnahmen. Später qualifizierte es sämtliche Zahlungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von Geschenken (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und erhöhte den laufenden Gewinn. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, es handele sich um Entschädigungs- bzw. Kulanzzahlungen zur Kompensation von Wertminderungen und Lebensqualitätsverlusten, nicht um Geschenke.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die freiwilligen Anwohnerzahlungen dem Grunde nach Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Die Zahlungen seien ohne rechtliche oder tatsächliche Gegenleistung der Empfänger erfolgt. Insbesondere würden diese nicht auf bestehende Ansprüche verzichten. Auch der Zweck, Akzeptanz für den Windpark zu schaffen, stehe der Einordnung als Geschenk nicht entgegen, da es sich um sog. Zweckgeschenke handele. Die Zahlungen seien daher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die Klage hatte jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg. Eine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide war nur insoweit zulässig, als Zahlungen an Kommanditisten betroffen waren. Für Zahlungen an Nichtgesellschafter fehlte eine verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage. In diesem Umfang waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Im Ergebnis blieben die Zahlungen materiell-rechtlich Geschenke, konnten aber teilweise nicht mehr gewinnerhöhend berücksichtigt werden.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Anwohnerzahlungen eines Windparkbetreibers als nicht abziehbare Geschenke
Freiwillige Zahlungen eines Windparkbetreibers an Anwohner ohne bestehende Rechtsansprüche stellen laut Finanzgericht Münster auch dann nicht abziehbare Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn sie der Akzeptanz des Anlagenbetriebs dienen. Eine gewinnerhöhende Berücksichtigung ist jedoch verfahrensrechtlich nur zulässig, soweit die Feststellungsbescheide noch änderbar sind (Az. 1 K 1502/25).
Die Klägerin betreibt einen Windpark und leistete nach Inbetriebnahme der Anlagen freiwillige Zahlungen an Anwohner im Umfeld der Windenergieanlagen. Diese Zahlungen beruhten auf einem sog. Pacht- und Anwohnermodell und waren ausdrücklich als freiwillige Zuwendungen ohne Rechtsanspruch ausgestaltet. Sie sollten der Akzeptanz des Windparks dienen. Empfänger waren sowohl Anwohner ohne gesellschaftsrechtliche Beziehung zur Klägerin als auch Anwohner, die zugleich Kommanditisten der Klägerin waren. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen zunächst als Betriebsausgaben und – soweit Kommanditisten betroffen waren – als Sonderbetriebseinnahmen. Später qualifizierte es sämtliche Zahlungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von Geschenken (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und erhöhte den laufenden Gewinn. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, es handele sich um Entschädigungs- bzw. Kulanzzahlungen zur Kompensation von Wertminderungen und Lebensqualitätsverlusten, nicht um Geschenke.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die freiwilligen Anwohnerzahlungen dem Grunde nach Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Die Zahlungen seien ohne rechtliche oder tatsächliche Gegenleistung der Empfänger erfolgt. Insbesondere würden diese nicht auf bestehende Ansprüche verzichten. Auch der Zweck, Akzeptanz für den Windpark zu schaffen, stehe der Einordnung als Geschenk nicht entgegen, da es sich um sog. Zweckgeschenke handele. Die Zahlungen seien daher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die Klage hatte jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise Erfolg. Eine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide war nur insoweit zulässig, als Zahlungen an Kommanditisten betroffen waren. Für Zahlungen an Nichtgesellschafter fehlte eine verfahrensrechtliche Änderungsgrundlage. In diesem Umfang waren die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Im Ergebnis blieben die Zahlungen materiell-rechtlich Geschenke, konnten aber teilweise nicht mehr gewinnerhöhend berücksichtigt werden.
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