Änderungen in den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026

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Änderungen in den Formularen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2026

12. Februar 2026

Da das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29.12.2025 erst sehr spät beschlossen worden ist und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits abgezeichnet hatte, dass einige Neuregelungen auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben, verzögerte sich die Veröffentlichung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum 29.12.2025. Folgende Änderungen in den Formularen sind zu beachten:

Für bis zum 01.01.2026 eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Ware gibt es eine gesetzliche Übergangsregelung, nach der die Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2029 erhalten bleiben. Hintergrund ist, dass bestimmte Gegenstände steuerfrei in ein sog. Umsatzsteuerlager eingelagert werden konnten. Steuerbefreit waren auch verschiedene Leistungen, die mit der Lagerung im Zusammenhang standen. Die Steuerbefreiungen für die sog. Umsatzsteuerlagerregelung ist zum 31.12.2025 entfallen, sodass eine Übergangsregelung für bis dato eingelagerte und bislang noch nicht ausgelagerte Ware notwendig war.

Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz für den pauschalierten Vorsteuerbetrag zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in den entsprechenden Kennzahlen zu erfassen. Der seit 01.01.2025 anzuwendende und bislang auch für 2026 geltende Durchschnittssatz beträgt 7,8 %.

Neu ist darüber hinaus, dass es nun gesonderte Eintragungsmöglichkeiten für die Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Umsatzsteuer für Reiseleistungen und für Umsätze gibt, die der Differenzbesteuerung des § 25a UStG (u. a. Gebrauchtgegenstände) unterliegen.

Ebenfalls neu ist eine Eintragungsmöglichkeit für die Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs, wenn der erste Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes diese schuldet.

Die übrigen Änderungen der Formulare gegenüber denen des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.


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