AllgemeinKeine erhöhten Verwaltungsgebühren für Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme
Keine erhöhten Verwaltungsgebühren für Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme
12. Februar 2026
Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Keine erhöhten Verwaltungsgebühren für Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme
Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Stadt Dortmund kündigte bei Abschleppmaßnahmen im Anhörungsschreiben regelmäßig an, die übliche Verwaltungsgebühr von 97 Euro erhöhe sich wegen „Mehraufwands“, falls ein Kostenbescheid erlassen werde. In dem hier streitigen Fall setzte sie daraufhin eine Verwaltungsgebühr von 139 Euro fest. Der Kläger wandte sich gegen diesen Kostenbescheid. Sein Fahrzeug war im Innenstadtbereich unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel im Einmündungsbereich geparkt und abgeschleppt worden.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt die Gebührenerhöhung für rechtswidrig. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen darf für die Kostenentscheidung selbst keine gesonderte Gebühr erhoben werden. Der mit der Erstellung des Kostenbescheids verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertigt daher keine Erhöhung der Verwaltungsgebühr. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die festgesetzte Gebühr den Mindestbetrag der einschlägigen Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.
Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Abschleppmaßnahme war wegen des Parkverstoßes rechtmäßig; insbesondere bestanden Gefährdungen für Fußgänger. Die Stadt durfte daher die Mindestverwaltungsgebühr sowie die tatsächlichen Abschleppkosten als Auslagen verlangen.
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