Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG – VI R 4/22

Gericht: Bundesfinanzhof

Aktenzeichen: VI R 4/22

Entscheidung vom: 24.10.2024

Veröffentlicht am: 05.12.2024

Senat: VI. Senat

Veröffentlichungsart: V

Quelle: Originalentscheidung beim Bundesfinanzhof

Hinweis: Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.


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