Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des §
Zinsen nach § 233a AO, die aufgrund der Erstattung von zu viel gezahlter Gewerbesteuer gezahlt werden, sind laut Bundesfinanzhof betrieblich veranlasste Einnahmen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die Regelung des §