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Zurück zur ÜbersichtTierhalter haftet nach Fahrradsturz durch losgerissenen Hund
Wenn ein sich losreißender Hund den Sturz eines Fahrradfahrers verursacht, haftet der Halter des Hundes aus Gründen der sog. Tiergefahr für die erlittenen Schäden. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und bestätigte die Verurteilung zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro angesichts der erlittenen sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen (Az. 11 U 89/21). Der Verlust an Lebensqualität durch die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Motorrad und sportlich Fahrrad zu fahren, sei damit angemessen ausgeglichen.
Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags einen Rad- und Fußweg mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als diese sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 Euro verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger vor dem Oberlandesgericht weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die erste Instanz habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u. a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 Euro bemessen. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar. Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.
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